Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. September 1976
§ 16j

§ 16j – Herstellerpflichten der Einführer und Händler

Einführer oder Händler haben die Pflichten eines Herstellers, wenn sie einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in den Verkehr bringen oder normal normal einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand, der bereits auf dem Markt bereitgestellt worden ist, so verändern, dass der Explosivstoff oder der pyrotechnische Gegenstand nicht mehr dem nach § 5b geprüften Baumuster oder dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand, auf den sich die Einzelprüfung bezog, entspricht. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Einführer und Händler übernehmen die Pflichten von Herstellern.
  • Dies gilt, wenn sie Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Marke vertreiben.
  • Auch bei Änderungen an bereits auf dem Markt befindlichen Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen gelten sie als Hersteller.
  • Die Änderungen dürfen nicht vom geprüften Baumuster oder der Einzelprüfung abweichen.
  • Die Regelung dient der Sicherheit und Qualität von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen.